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Satzung

TC BADENWEILER

TC BADENWEILER

Satzung TC Badenweiler

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.

 

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen TC Badenweiler e.V., gegründet 1975.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 79410 Badenweiler und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied im Badischen Tennisverband. Der Verein und seine Mitglieder erkennen verbindlich die Bestimmungen des Badischen Tennisverbandes an.

2. Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports in 79410 Badenweiler. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Durchführung von Tennisveranstaltungen und Pflege des Wettkampfsports, dem Trainingsangebot für Kinder und Jugendliche und der Durchführung von geselligen Vereinsveranstaltungen verwirklicht.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.
  3. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Die Mitglieder und Organe sind ehrenamtlich tätig. Ausgaben und Kosten können per Einzelbeleg geltend gemacht werden.
  7. Der Verein übt parteipolitische Neutralität sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz aus.

3. Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Verein besteht aus:
    1. Ordentlichen Mitgliedern (Aktive)
    2. Passivmitgliedern
    3. Fördernden Mitgliedern
  3. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag von minderjährigen Personen bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Diese verpflichten sich zur Zahlung der Beiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem das minderjährige Mitglied volljährig wird.
  4. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich die bewerbende Person zu den Grundsätzen des Vereins bekennt und ihn nachhaltig unterstützt.
  5. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
  6. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  7. Personen, die sich durch die Förderung des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mit Aufnahme in den Verein erkennt das neue Vereinsmitglied die Satzung an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet.
  2. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt die Einrichtungen der Tennisanlage zu nutzen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen. 
  3. Der Verein ist weder Eigentümer noch Pächter der Tennisanlage. Es gelten daher die Bestimmungen, die in einer gesonderten „Nutzungsvereinbarung“ zwischen dem Verein und dem Betreiber der Tennisanlage abgeschlossen wurde. 
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.

Dazu gehören: 

  1. Änderung der Adresse
  2. Änderung der Bankverbindung 
  3. Mitteilungen über Änderungen, die das Beitragswesen betreffen
  1. Nachteile, die dem Mitglied entstehen, wenn es dem Verein die Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins.

 

5. Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung eines Jahresbeitrags verpflichtet.
  2. Einzelheiten werden in der „Beitragsordnung“ geregelt.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  4. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragsermäßigungen gewähren.
  5. Minderjährige Mitglieder werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch als erwachsenes Mitglied geführt.

 

6. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste und durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind bis Ablauf des Geschäftsjahres zu erfüllen.
  2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Der Ausschluss erfolgt per Vorstandsbeschluss, bei denen 2/3 der 

Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen. Ausschlussgründe sind:

  1. Grober oder wiederholter Verstoß gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder Beschlüsse des Vereins.
  2. Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
  3. Verstoß gegen das Kinder- und Jugendschutzgesetz
  1. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied schriftlich Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Vorstand. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

 

7. Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

 

8. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und wird vom Vorstand einberufen, was regelmäßig einmal pro Jahr der Fall ist. 
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
  3. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einbehaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  4. Anträge kann jedes Mitglied einreichen. Sie müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.
  5. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seiner Vertretung geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmrecht haben die erwachsenen aktiven und passiven Mitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen oder Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
  8. Beschlüsse über Änderung des Zweckes des Vereins, Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins erfordern eine 3/4 Mehrheit.
  9. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Übertragung ist ausgeschlossen. Gewählt werden können anwesende Mitglieder, nicht anwesende Mitglieder nur bei vorheriger schriftlicher Zusage beim Vorstand. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereint.
  10. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

9. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
    2. Entgegennahme der Berichte der Abteilungen
    3. Entgegennahme des Jahresberichts des Kassenwarts
    4. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    5. Entlastung des Kassenwarts
    6. Entlastung des Vorstands
    7. Wahl der Vorstandsmitglieder
    8. Wahl der Kassenprüfer
    9. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    10. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    11. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
    12. Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen innerhalb des Vereins                                                                                                                             

 

10. Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    1. Dem ersten Vorsitzenden
    2. Dem zweiten Vorsitzenden
    3. Dem Kassenwart
    4. Dem Schriftführer
    5. Dem Sportwart
    6. Dem Jugendwart
    7. Dem Abteilungsleiter der Hobbygruppe
    8. Den Beisitzern

Jugendwart und Abteilungsleiter sind von ihren Gruppen gewählte Sprecher, sie werden von der Mitgliederversammlung nur bestätigt. 

  1. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen ist. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
    2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    3. Erstellung eines Jahresberichts
    4. Erstellung eines Haushaltplans
    5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
    6. Abschluss einer „Nutzungsvereinbarung“ mit dem Betreiber der Tennisanlage. 
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Sie bleiben jedoch bis zur Wahl eines Nachfolgers oder bis zu deren Abberufung im Amt.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes kann der restliche Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch ein Ersatzmitglied benennen.

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der erste Vorsitzende lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder dessen Vertretung anwesend sind.
  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende oder bei Verhinderung dessen Vertretung. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren oder per E-Mail beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
  4. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

 

11. Haftung der Mitglieder des Vorstandes

  1. Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  2. Der Verein haftet gegenüber Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit die Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. 

Schäden, die bei der Benutzung der Tennisanlage oder in Einrichtungen entstanden sind, müssen gegenüber dem Betreiber geltend gemacht werden

12. Abteilungen

  1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung wird innerhalb des Vereins eine Abteilung „Hobbygruppe“ gegründet. Der Leiter ist Mitglied des Vorstandes und vertritt dort die Interessen dieser Gruppe

 

13. Vereinsjugend

  1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins und erhält eine Jugendordnung, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet wird. 
  2. Die Bestimmungen und die gesetzlichen Regelungen zum Kinder- und Jugendschutz sind in der Satzung in einer eigenen Anlage beigefügt. 

14. Ordnungen

  1. Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein folgende Ordnungen geben:
    1. Eine Geschäftsordnung 
    2. Eine Beitragsordnung
    3. Eine Datenschutzordnung
    4. Eine Jugendordnung
    5. Eine Kinder- und Jugendschutzordnung
  2. Die Mitgliederversammlung ist für den Erlass von Ordnungen zuständig. Die Ordnungen sind Teil der Satzung und sind als Anlage zur Satzung beigefügt.
  3. Der Verein kann zur Unterstützung des Vereins und der Vereinszwecke einen Förderverein zulassen.

 

15. Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies mit Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht zu erstatten.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer umgehend den Vorstand verständigen.
  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine kommissarische Vertretung bestimmen.

 

16. Datenschutz

  1. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU- Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder erhoben und in dem vereinsinternen IT-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.
  2. Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der die weiteren Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorisch Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. 
  3. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
  4. Um die Aktualität der gemäß Nr. 1 erfassten Daten zu gewährleisten, sind die Mitglieder verpflichtet, Veränderungen dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

 

17. Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Auflösung den Mitgliedern angekündigt ist. In dieser Versammlung müssen 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
  2. Der Beschluss über die Vereinsauflösung bedarf einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
  3. Für den Fall der Vereinsauflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. In der Regel sind dies der erste und zweite Vorsitzende. 
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck.

 

Diese Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung am 23.04.2025 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 4.3.1975

 

Badenweiler, den 23.04.2025

 

gez. …………………………..

  1. Vorsitzender des TC Badenweiler
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